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Winterdienst

Die Verantwortlichen für den Winterdienst bemühen sich, in den kommenden Monaten das Gehweg- und Strassennetz in der Gemeinde für die Benützer in möglichst gutem Zustand zu halten. Staatsstrassen werden durch den kantonalen Unterhaltsdienst geräumt, für die Gemeindestrassen sind die Gemeinde bzw. die zuständigen Pfader zuständig.

Winterdienstkonzept
Der Gemeinderat hat ein Winterdienstkonzept erarbeitet, womit für alle am Winterdienst beteiligten Stellen eine klare Ausgangslage geschaffen ist und als Grundlage und Regelwerk für die Winterdienstarbeiten dient. Jede Strasse im Gemeindegebiet wird in einem Strassenverzeichnis mit der entsprechenden Massnahmenstufe und der notwendigen Dringlichkeit aufgeführt. Durch diese Kategorisierung werden die Räumungsarbeiten effizienter gestaltet und der massvolle Einsatz von Streusalz gewährleistet. Gewisse Strassen werden aus ökonomischen und ökologischen Gründen nur noch einer „Weissräumung“ unterzogen. Ausserdem beinhaltet das Konzept Richtlinien bezüglich Winterdienstbetrieb, Pflichten der Grundeigentümer und Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden.

Für die Gemeinde Wila sind folgende privaten Pfader im Einsatz. Für welche Strassen sie zuständig sind, ist im Strassenverzeichnis ersichtlich:

Martin Waldvogel 079 275 65 69
Fredy Haubenschmid 079 366 91 64
Walter Leuenberger 079 220 40 45
E. Jucker AG 052 385 37 37
Werkequipe 079 414 32 64


Strassen nicht blockieren
Die Schneeräumung muss hauptsächlich in den frühen Morgenstunden durchgeführt werden. Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte Motorfahrzeuge behindern die Winterdienstarbeiten. Es besteht die Gefahr der Beschädigung von Fahrzeugen durch Pfadschlitten und andere Winterdienstgeräte. Um einen reibungslosen Ablauf der Räumungsarbeiten zu ermöglichen, sind Fahrzeuge nicht auf Strassen, den Gehwegflächen, im Parkverbot sowie ausserhalb der markierten Parkfelder abzustellen. Jede Haftung für Schäden muss abgelehnt werden!

Schnee auf eigenem Grundstück
Die Schneeräumung in Haus- und Garagenzufahrten ist Sache der Grundeigentümer oder Mieter der betreffenden Objekte. Kantonales oder kommunales Personal kann für diese Arbeiten nicht beansprucht werden. Es ist verboten, den von Privatgrundstücken weggeräumten Schnee auf öffentlichem Grund abzulagern. Ohne Bewilligung dürfen Schnee und Eis nicht in Strassenschächte, Kanäle oder öffentliche Gewässer geworfen werden.

Wichtig ist auch zu wissen, dass Grundeigentümer den auf ihre Grundstücke verschobene "Gemeinde- und Staatsschnee" zu dulden haben. Es besteht kein Anspruch darauf, dass dieser Schnee vom Gemeinwesen beseitigt wird, solange diese "Immission" das Mass des Üblichen und Zumutbaren nicht übersteigt. Das Mass des Üblichen und Zumutbaren wäre dann übertroffen, wenn ein Grundstück als eigentliche Schneedeponie herhalten müsste. Diese Verpflichtung leitet sich indirekt aus Art. 684 ZGB ab. Zwischen Privaten kann gestützt auf Art. 684 ZGB ein Nachbar dem anderen Nachbarn das übermässige Einwirken auf sein Eigentum verbieten. Gegenüber dem mit dem Enteignungsrecht versehenen Gemeinwesen (Gemeinde) kann ein solches Verbot bei der Ausübung öffentlicher Aufgaben nicht durchgesetzt werden. Das dem Privaten aus Art 684 ZGB grundsätzliche Abwehrrecht ist enteignet.

Schlussbemerkungen
Der Tiefbauvorstand wie auch die Gemeindeverwaltung sind im Zusammenhang mit dem Winterdienst immer wieder mit emotionalen Telefonaten oder Mail konfrontiert. Die Einwohner werden gebeten, vor dem Griff zum Telefon obige Hinweise zu konsultieren und abzuwägen, ob eine Beschwerde tatsächlich gerechtfertigt ist. Eine Gemeinde kann nur funktionieren, wenn alle ihren Beitrag dazu leisten oder eben im Winter den anfallenden Schnee akzeptieren.

Der Gemeinderat dankt fürs Verständnis.